Im Weiteren können sich gemäss Bericht des IRM die Wirkungen des Drogen-/Medikamenten- und Alkoholkonsums gegenseitig verstärken (pag. 149). Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger wie voranstehend ausgeführt gemäss eigenen Angaben vor dem Vorfall aufgrund des Vollzugs einer Freiheitsstrafe einen Entzug gemacht hatte, womit die behauptete Gewöhnung per se als fraglich erscheint.