Der Privatkläger führte diesbezüglich aus, bei ihm habe aufgrund der seit langem bestehenden Suchtproblematik eine Gewöhnung bestanden und diese Substanzen hätten daher einen «vernachlässigbaren Einfluss» auf seine motorischen Fähigkeiten gehabt. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil sogar der Privatkläger selbst aussagte, dass er am Abend des Vorfalls alkoholisiert gewesen sei und sonst keinen Alkohol getrunken habe (pag. 394 Z. 42).