Dies wie bereits ausgeführt insbesondere auch deshalb, weil der Privatkläger zum massgeblichen Zeitpunkt alkoholisiert war und unter dem Einfluss von Medikamenten und Drogen stand, womit sich das Vorhaben infolge seiner beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit und seines eingeschränkten Reaktionsvermögens um ein Vielfaches riskanter gestaltete. Der Privatkläger führte diesbezüglich aus, bei ihm habe aufgrund der seit langem bestehenden Suchtproblematik eine Gewöhnung bestanden und diese Substanzen hätten daher einen «vernachlässigbaren Einfluss» auf seine motorischen Fähigkeiten gehabt.