Das Verhalten des Privatklägers ist aber auch dann als äusserst gefährlich zu qualifizieren, wenn man von einer gewissen körperlichen Fitness ausgehen würde. Dies wie bereits ausgeführt insbesondere auch deshalb, weil der Privatkläger zum massgeblichen Zeitpunkt alkoholisiert war und unter dem Einfluss von Medikamenten und Drogen stand, womit sich das Vorhaben infolge seiner beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit und seines eingeschränkten Reaktionsvermögens um ein Vielfaches riskanter gestaltete.