er sich im Strafvollzug erarbeitet haben. Auch wann und unter welchen Umständen er vom zweiten in den dritten Stock geklettert sein will, bleibt gänzlich unsubstantiiert. Es könnten seither Jahre verstrichen gewesen sein und der Beschuldigte weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger hierbei eine Hilfestellung erfahren haben könnte, musste ihm doch der Mieter der unteren Wohnung zumindest den Zugang zum Balkon gewähren, war mithin auch anwesend. Mangels näherer Angaben ist schliesslich unklar, was für Klettergelegenheiten der Privatkläger meint, die er auch mit etwas "intus" gemeistert haben will.