Es mag zutreffen, dass der Privatkläger vor dem Vorfall eine Strafe abgesessen hat und damit ein Entzug verbunden war sowie eine gewisse körperliche Fitness, wobei letzteres jedoch primär eine rein subjektive Einschätzung darstellt. Was das Kunstturnen bzw. Kung-Fu betrifft, so bleibt für die Kammer aufgrund der Protokollierung gänzlich unklar, ob sich die Aussage des Privatklägers tatsächlich auf die Zeit unmittelbar vor dem Vorfall bezieht (die Frage lautete, ob er "früher geklettert" sei), war er doch im Jahr 2015 bereits 48 Jahre alt und wies eine langjährige Suchtvorgeschichte auf, wie aktenkundig ist und er selbst dargelegt hat, und die Fitness will