Die Vorbringen des Privatklägers zu seinen individuellen Kletterfähigkeiten vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Zu Recht weist der Beschuldigte darauf hin, dass der Privatkläger selbst nicht behauptet und schon gar nicht belegt hat, ein versierter Kletterer gewesen zu sein. Vielmehr gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage nach seiner sportlichen Verfassung vor dem Vorfall an, er sei ziemlich fit gewesen, weil er vorher einen Entzug gemacht habe. Geklettert sei er früher nicht, er habe einfach viel Sport gemacht, unter anderem Kung-Fu und Kunstturnen.