Als Beispiel für ein Wagnis, dass zur vollständigen Leistungsverweigerung führen soll, wird in der Lehre das Klettern an einer Hausfassade bei Dunkelheit in stark alkoholisiertem Zustand genannt (GEHRING, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 107 zu Art. 39 UVG). Nach Auffassung der Kammer ist nach dem Gesagten auch vorliegend ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Verhalten des Privatklägers grundsätzlich als grob verantwortungslos bezeichnet werden muss. Die Vorbringen des Privatklägers zu seinen individuellen Kletterfähigkeiten vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.