50 UVV verwiesen werden. Demnach sind Wagnisse Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, und die zur Kürzung von Geldleistungen um die Hälfte bis zur vollständigen Verweigerung von Leistungen führen können. Als Beispiel für ein Wagnis, dass zur vollständigen Leistungsverweigerung führen soll, wird in der Lehre das Klettern an einer Hausfassade bei Dunkelheit in stark alkoholisiertem Zustand genannt (GEHRING, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 107 zu Art.