14 kundig unterlassen hätte, mitten in der Nacht in fast zehn Metern Höhe auf den Balkon des Nachbarn zu klettern, dies insbesondere unter Drogen-, Medikamen- ten- und Alkoholeinfluss. Ausserdem hätte sich ein vernünftiger Mensch nicht bedenkenlos über die Brüstung des Balkons begeben und damit sein Leben gefährdet, lediglich um nicht bei einem Portemonnaie-Diebstahl erwischt zu werden. Zum vom Privatkläger eingegangenen Wagnis an sich, kann an dieser Stelle vergleichend auf den Begriff des Wagnisses gemäss Art. 50 UVV verwiesen werden.