Der Beschuldigte andererseits anerkennt eine Haftungsquote von 25% und macht entsprechend auch nicht geltend, der Kausalzusammenhang sei aufgrund eines schweren Selbstverschuldens des Privatklägers unterbrochen worden, womit eine Haftung gänzlich entfiele. Daran ändert sein Vorbringen, der Privatkläger wäre möglicherweise auch ohne sein Zutun hinuntergefallen, nichts, sondern dürfte lediglich im Hinblick auf die Würdigung des beidseitigen Verschuldens vorgebracht worden sein. Unbestritten ist daher sowohl von einem Verschulden des Beschuldigten als auch von einem Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen.