Festzuhalten ist des Weiteren, dass der Privatkläger ein zumindest leichtes Selbstverschulden seinerseits ausdrücklich anerkennt und konsequenterweise nicht den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordert, sondern lediglich die Korrektur der von der Vorinstanz festgelegten Haftungsquote. Der Beschuldigte andererseits anerkennt eine Haftungsquote von 25% und macht entsprechend auch nicht geltend, der Kausalzusammenhang sei aufgrund eines schweren Selbstverschuldens des Privatklägers unterbrochen worden, womit eine Haftung gänzlich entfiele.