Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Urteilsfähigkeit des Privatklägers zum massgeblichen Zeitpunkt gegeben war. Festzuhalten ist des Weiteren, dass der Privatkläger ein zumindest leichtes Selbstverschulden seinerseits ausdrücklich anerkennt und konsequenterweise nicht den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordert, sondern lediglich die Korrektur der von der Vorinstanz festgelegten Haftungsquote.