Der Einfluss der weiteren Substanzen ist zwar grundsätzlich nur schwer einzuschätzen. Indessen spricht auch das zielgerichtete Verhalten des Privatklägers für seine Urteilsfähigkeit, kletterte er doch über die Brüstung auf den Nachbarbalkon, wo er zuerst die Lamellenstoren anheben musste, und drang auf diesem Weg in die Wohnung des Beschuldigten ein, wo er dessen Portemonnaie behändigte und in die Unterhose steckte, wohl um auf dem Rückweg die Hände frei zu haben. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Urteilsfähigkeit des Privatklägers zum massgeblichen Zeitpunkt gegeben war.