Schliesslich deuteten die Blutkonzentrationen von Codein und Morphin auf einen stattgefundenen Konsum von Heroin hin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 IV 49 mit Hinweisen) liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor. Die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Privatklägers im Zeitpunkt des Ereignisses vermag diesen Wert nicht zu erreichen. Der Einfluss der weiteren Substanzen ist zwar grundsätzlich nur schwer einzuschätzen.