Den Akten lässt sich zu seinem Zustand beim schädigenden Ereignis folgendes entnehmen: Gemäss den foren- sisch-toxikologischen Analysen des IRM (pag. 145 ff.) wies der Privatkläger eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.79 bis maximal 1.68 Gewichtspromille auf. Im Blut konnten weiter die Einnahme von Benzodiazepinen sowie ein länger zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen werden. Schliesslich deuteten die Blutkonzentrationen von Codein und Morphin auf einen stattgefundenen Konsum von Heroin hin.