Das Verschulden könne daher sicherlich nicht überwiegend dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden, im Gegenteil wiege das Verschulden des Privatklägers deutlich schwerer, weshalb die Haftungsquote von 25% zu bestätigen sei. 9.2.5 Würdigung der Kammer Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger nicht behauptet, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls urteilsunfähig gewesen wäre. Im Gegenteil bringt er selbst ausdrücklich vor, aufgrund seiner Polytoxikomanie habe er eine nicht unerhebliche Gewöhnung an diverse Substanzen aufgewiesen. Den Akten lässt sich zu seinem Zustand beim schädigenden Ereignis folgendes entnehmen: