13 Die Gefahr habe nicht der Beschuldigte geschaffen, habe doch der Privatkläger selbst entschieden, über den Balkon flüchten zu wollen, und sei er ohne Zutun des Beschuldigten abgerutscht. Auch den Zustand, in dem er sich befunden habe, habe er selber herbeigeführt. Das Verschulden könne daher sicherlich nicht überwiegend dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden, im Gegenteil wiege das Verschulden des Privatklägers deutlich schwerer, weshalb die Haftungsquote von 25% zu bestätigen sei.