Gemäss Aussagen der Freundin sei der Zustand des Privatklägers derart gewesen, dass sie schon beim Hochziehen der Store und beim Hinauslehnen Angst gehabt habe, dass er über die Brüstung fallen könnte. Auch gemäss Angaben des Privatklägers selbst sei Alkohol eigentlich nie ein Thema gewesen, er sei lediglich an diesem Abend alkoholisiert gewesen, was durch den festgestellten Maximalwert von 1.68 Promille bestätigt werde. Zudem könnten sich die Wirkungen und Nebenwirkungen des Heroin- und Alkoholkonsums gegenseitig verstärken.