Die Möglichkeit der Vornahme der beschriebenen Handlungen erscheine ausserdem angesichts des alkoholisierten Zustandes sowie des Medikamenten- und Drogeneinflusses mehr als fraglich. Daran ändere die behauptete Gewöhnung an die fraglichen Substanzen nichts, zumal die Freundin des Privatklägers ausgesagt habe, er habe an diesem Abend viel Alkohol getrunken und sei sich dies nicht gewohnt gewesen resp. habe sich aufgrund des Alkohols und des fehlenden Schlafes nicht in seinem Normalzustand befunden. Gemäss