genen Balkon zu hangeln oder gar wieder hochzuziehen. Zudem sei es gar nicht möglich, sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen. Die Füsse hätten im Hängen jedenfalls nicht auf die darunterliegende Brüstung aufgesetzt werden können. Der Privatkläger hätte vielmehr die Brüstung loslassen und versuchen müssen, nach innen auf den Balkon zu fallen. Es sei viel wahrscheinlicher, dass er bei diesem Versuch aussen am Balkon vorbeigefallen oder vorbeigerutscht wäre und sich eben auch so nicht hätte retten können.