Dass sich der Privatkläger ohne spezielle Kletterfähigkeiten kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon hätte fallen lassen können oder sich über die Brüstung hochzuziehen vermocht hätte, erscheine sehr unwahrscheinlich, zumal er bei der Flucht vom Balkon ohne Zutun des Beschuldigten abgerutscht sei und sich lediglich oben an der 12 cm breiten Mauer ohne Geländer habe festklammern können. Er sei auch schon einige Zeit aussen am Balkon gehangen, als der Beschuldigte dazu gekommen sei, und es sei ihm in dieser Zeit jedenfalls weder gelungen, sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen noch sich zu seinem ei-