Diese erst in der schriftlichen Berufungsbegründung gemachte Behauptung lasse sich durch nichts erhärten, Beweismittel wie Bestätigungen über Kletterkurse oder Bilder von Kletterausflügen seien nicht vorgelegt worden. Dass sich der Privatkläger ohne spezielle Kletterfähigkeiten kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon hätte fallen lassen können oder sich über die Brüstung hochzuziehen vermocht hätte, erscheine sehr unwahrscheinlich, zumal er bei der Flucht vom Balkon ohne Zutun des Beschuldigten abgerutscht sei und sich lediglich oben an der 12 cm breiten Mauer ohne Geländer habe festklammern können.