12 9.2.4 Vorbringen des Beschuldigten Demgegenüber bringt der Beschuldigte in seinen Eingaben (pag. 714 f., 769 ff.) zusammengefasst vor, der Privatkläger habe in der Hauptverhandlung nicht einmal selbst behauptet, dass er ein versierter Kletterer gewesen wäre. Diese erst in der schriftlichen Berufungsbegründung gemachte Behauptung lasse sich durch nichts erhärten, Beweismittel wie Bestätigungen über Kletterkurse oder Bilder von Kletterausflügen seien nicht vorgelegt worden.