Jedenfalls sei es dem Privatkläger zuvor problemlos gelungen, von seinem Balkon über die 12 cm breite Mauer auf den benachbarten Balkon hinüberzuklettern. Das Verschulden an den Verletzungen sei nach dem Gesagten ganz überwiegend dem Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen und es rechtfertige sich nur eine vergleichsweise geringe Reduktion der Haftungsquote wegen Mitverschuldens des Privatklägers. Es sei von einem leichten bis höchstens mittelgradigen Mitverschulden auszugehen, so dass eine Reduktion um maximal 25% als sachgerecht erscheine, womit die Haftungsquote mindestens auf 75% festzusetzen sei.