Aus den Akten ergebe sich allerdings eine aufgrund der seit längerem bestehenden Suchtproblematik nicht unerhebliche Gewöhnung an die fraglichen Substanzen (Polytoxikomanie), womit diese auf die motorischen Fähigkeiten des Privatklägers einen vernachlässigbaren Einfluss gehabt hätten. Jedenfalls sei es dem Privatkläger zuvor problemlos gelungen, von seinem Balkon über die 12 cm breite Mauer auf den benachbarten Balkon hinüberzuklettern.