Die zum Tatzeitpunkt im Blut des Privatklägers unbestrittenermassen aufgefundenen Spuren von Alkohol, Medikamenten und Drogen könnten den Eindruck erwecken, die Aktion des Privatklägers komme aufgrund seines substanzbedingt reduzierten Zustands einer groben Verantwortungslosigkeit gleich. Aus den Akten ergebe sich allerdings eine aufgrund der seit längerem bestehenden Suchtproblematik nicht unerhebliche Gewöhnung an die fraglichen Substanzen (Polytoxikomanie), womit diese auf die motorischen Fähigkeiten des Privatklägers einen vernachlässigbaren Einfluss gehabt hätten.