Die Distanz zwischen den Balkonen sei kurz und die Brüstungsmauer immerhin 12 cm breit. Die Höhe per se könne nicht das ausschlaggebende Element für die Gefährlichkeit sein. Die zum Tatzeitpunkt im Blut des Privatklägers unbestrittenermassen aufgefundenen Spuren von Alkohol, Medikamenten und Drogen könnten den Eindruck erwecken, die Aktion des Privatklägers komme aufgrund seines substanzbedingt reduzierten Zustands einer groben Verantwortungslosigkeit gleich.