Unabhängig davon wäre es ihm von seiner Körpergrösse und Statur her sowie der Distanz zwischen den Balkonen grundsätzlich ohne weiteres möglich gewesen, sich von der Balkonbrüstung kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen oder sich über die Brüstung hochzuziehen, wenn der Beschuldigte ihm nicht "auf die Pfoten gehauen" und damit den unkontrollierten Sturz zumindest ganz massgebend begünstigt hätte. Der Beschuldigte seinerseits sei sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen, habe er doch auf Frage, was passieren könne, wenn man von einer sol-