Beispielsweise sei er einmal vom Balkon der Wohnung im zweiten Stock über die Hausfassade in seine Wohnung im dritten Stock geklettert, als er sich aus dieser ausgeschlossen hatte. Unabhängig davon wäre es ihm von seiner Körpergrösse und Statur her sowie der Distanz zwischen den Balkonen grundsätzlich ohne weiteres möglich gewesen, sich von der Balkonbrüstung kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen oder sich über die Brüstung hochzuziehen, wenn der Beschuldigte ihm nicht "auf die Pfoten gehauen" und damit den unkontrollierten Sturz zumindest ganz massgebend begünstigt hätte.