Eine Haftungsquote von lediglich 25% erscheine dennoch in keinster Weise als sachgerecht. Wie er bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt habe, sei er vor diesem Vorfall ein versierter Kletterer und in guter sportlicher Verfassung gewesen. Beispielsweise sei er einmal vom Balkon der Wohnung im zweiten Stock über die Hausfassade in seine Wohnung im dritten Stock geklettert, als er sich aus dieser ausgeschlossen hatte.