11 9.2.3 Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger macht mit seiner Berufung (pag. 687 f., 736 ff.) im Wesentlichen geltend, unbestrittenermassen habe seine Vorgehensweise bis zu einem gewissen Grad ein Wagnis dargestellt, welches es mit einem gewissen Mass an Mitverschulden zu berücksichtigen gelte. Eine Haftungsquote von lediglich 25% erscheine dennoch in keinster Weise als sachgerecht.