396 Z. 4 ff.). Das Vorgehen erscheint erst recht als grob verantwortungslos, wenn noch der Zustand berücksichtigt wird, in dem er sich zum fraglichen Zeitpunkt befand (alkoholisiert und unter Medikamenten- und Drogeneinfluss). Dies gilt auch dann, wenn man in Rechnung stellt, dass aufgrund der bereits seit längerem bestehenden Suchtproblematik (Polytoxikomanie) eine gewisse Gewöhnung bestanden haben dürfte (vgl. Arztberichte, pag. 411, 417, 424; siehe weiter auch Arztbericht Klinik K.__