512): Unabhängig von [den erlittenen] schwerwiegenden Beeinträchtigungen ist vorliegend das Mitverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen. Dieses muss als hoch bezeichnet werden. Das Klettern über eine Balkonbrüstung in fast zehn Metern Höhe ist bereits per se sehr gefährlich, auch wenn der Privatkläger nach eigenen Angaben an der Hauptverhandlung vor dem Vorfall in guter sportlicher Verfassung gewesen und auch bereits einmal von einem Balkon im zweiten Stock in seine Wohnung in den dritten Stock geklettert sein soll (pag. 396 Z. 4 ff.).