Generell gilt, dass ein das Verschulden des Schädigers aufwiegendes Mitverschulden des Geschädigten dessen Schadenersatzanspruch nicht gänzlich aufhebt, sondern diesen nur schmälert. Wiegt das Mitverschulden des Geschädigten schwerer als dasjenige des Schädigers, so reduziert sich i.d.R. die Schadenersatzpflicht unter 50% (BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 44 mit Hinweisen). 9.2.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog diesbezüglich Folgendes (pag. 512): Unabhängig von [den erlittenen] schwerwiegenden Beeinträchtigungen ist vorliegend das Mitverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen.