2016, N. 3 zu Art. 44 OR). Mathematisch gesehen sollte die Reduktion wegen Mitverschuldens zwischen 0% (kein Selbstverschulden) und 100% (alleiniges Selbstverschulden, wobei in diesem Fall gar keine Haftung des Schädigers mehr besteht) schwanken. Bei gleichwertigem Verschulden dürfte der Geschädigte etwa die Hälfte seines Schadens ersetzt erhalten. Generell gilt, dass ein das Verschulden des Schädigers aufwiegendes Mitverschulden des Geschädigten dessen Schadenersatzanspruch nicht gänzlich aufhebt, sondern diesen nur schmälert.