44 mit Hinweisen). Bei der Verschuldenshaftung werden das Verschulden der haftpflichtigen und das Selbstverschulden der geschädigten Person in einer Gesamtbetrachtung (100%) verglichen und anschliessend anteilsmässig zugeteilt. Die Aufteilung der Verschuldensquoten ist eine Rechtsfrage, für welche das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (BGE 101 II 69 E. 5; MÜLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art.