44 Abs. 1 OR dar. Es kann sich auf die Entstehung oder auf die Verschlimmerung des Schadens auswirken (FISCHER/BÖHME, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 10 ff. zu Art. 44 OR). Bei der Beurteilung des Selbstverschuldens bedient sich der Richter eines objektiven Massstabes: Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der