44 Abs. 1 OR). Unter „Umständen“, für welche der Geschädigte einzustehen hat, fällt u.a. dessen Selbst- respektive Mitverschulden. Selbstverschulden ist gegeben bei einem für den Schaden ursächlichen Verhalten, dessen Gefährlichkeit der Geschädigte erkannt hat oder hätte erkennen müssen und das bei anderer Rollenverteilung ein Verschulden darstellen würde (KESSLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 44). Sofern das Selbstverschulden des Geschädigten nicht derart schwer ist, dass es als eine die Kausalität unterbrechende Drittursache qualifiziert werden muss, stellt es einen Herabsetzungsgrund i.S.v. Art. 44 Abs. 1 OR dar.