9.2 Umfang der Haftung / Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR Bestritten und zu überprüfen ist demgegenüber, inwiefern ein Mit- bzw. Selbstverschulden des Privatklägers vorliegt und in welchem Umfang dies zur Herabsetzung des dem Privatkläger zuzusprechenden Schadenersatzes führt. 9.2.1 Rechtliche Grundlagen Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann das Gericht die Ersatzpflicht mässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).