zu Art. 41). Das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz zu Recht bejaht und wird vom Beschuldigten auch nicht (mehr) bestritten. Entsprechend hat der Beschuldigte diesen Punkt nicht angefochten und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Ebenfalls unbestritten ist demnach die Höhe des dem Privatkläger entstandenen Schadens in der Höhe von CHF 5'140.60, die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten für weiteren bzw. künftigen, im Zusammenhang mit der Straftat stehenden Schaden sowie die Verweisung des Privatklägers zur Festlegung der Höhe der weiteren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.