2014, N. 22 f. zu Art. 122). Das Gericht hat zur Beurteilung der Zivilforderung grundsätzlich alle ihm vorliegenden Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Tatsachen von der Zivilklägerschaft ausdrücklich behauptet oder vom Beschuldigten ausdrücklich bestritten worden sind. In der alleinigen Verantwortung des Zivilklägers liegt es dagegen zu prüfen, ob die Untersuchungsergebnisse für den Nachweis der von ihm zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen ausreichen oder ob er allenfalls weitere Tatsachen behaupten, substantiieren und beweisen muss.