Im Adhäsionsprozess gelangen grundsätzlich die Prozessmaximen des Zivilprozessrechts zur Anwendung. In Bezug auf die Zivilforderungen gelten daher die Dis- positions- sowie die Verhandlungsmaxime, so dass die geschädigte Partei die Be- hauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast trifft, soweit sich der Sachverhalt nicht bereits aus den Ergebnissen der Strafuntersuchung ergibt (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 f. zu Art. 122).