8. Allgemeines zur Zivilklage Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person als Privatklägerschaft im Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen. Im Adhäsionsprozess gelangen grundsätzlich die Prozessmaximen des Zivilprozessrechts zur Anwendung.