8 ger nach dem Koma dreizehn Operationen über sich ergehen lassen (pag. 85 Z. 124, pag. 395 Z. 23 f.). Aufgrund der Amputation des linken Beines ist der Privatkläger bleibend invalid und wird zeitlebens auf eine Prothese angewiesen sein (pag. 169). Er geht heute an Krücken, da er mit seiner Prothese keine längeren Wege zurücklegen kann (pag. 394 Z. 27 f.). Das Gehen bereitet ihm nach wie vor Schmerzen, des Weiteren plagen ihn Phantomschmerzen (pag. 395 Z. 35 ff.).