Der Beschuldigte ging daraufhin zurück in seine Wohnung und machte Licht. Als er sich anschliessend wieder auf den Balkon begab, hörte er unten vor dem Haus die Stimme der Freundin des Privatklägers und realisierte, dass es sich bei dem Einbrecher um seinen Nachbarn C.________ gehandelt haben musste. Der Beschuldigte stellte sodann fest, dass sein Portemonnaie nicht mehr da war, worauf er die Polizei rief und in seiner Wohnung auf deren Eintreffen wartete.