Als der Beschuldigte auf den Balkon trat, hing der Privatkläger bereits an der Balkonbrüstung (vgl. dazu die vom Beschuldigten angefertigte Skizze auf dem Foto auf pag. 51). Der Beschuldigte beschloss alsdann nach kurzem Überlegen, dem Privatkläger (den er immer noch nicht erkannte) mit der Faust einmal auf die rechte Handoberfläche zu schlagen. Letzterer konnte sich daraufhin noch eine ganz kurze Zeit (gemäss Angaben des Beschuldigten ca. vier bis fünf Sekunden) an der Brüstung festhalten, ehe er 9.4 Meter in die Tiefe stürzte und regungslos am Boden liegen blieb.