Der Privatkläger, der bemerkt hatte, dass er ertappt worden war, erschrak ebenfalls und flüchtete auf den Balkon. Dort versuchte er via Brüstung wieder in seine Wohnung zurück zu gelangen. Bei diesem Vorhaben rutschte er aber (ohne Zutun des Beschuldigten) ab, wobei er sich mit beiden Händen noch an der Brüstung festhalten konnte.