Der Privatkläger hob von seinem Balkon aus die heruntergezogene Lamellenstore auf dem Balkon des Beschuldigten an und kletterte so auf dessen Balkon (der Beschuldigte hatte angegeben, dass seine Storen unten und die Lamellen geschlossen waren, als er ins Bett ging; pag. 48 Z. 175 f., 54 Z. 41 f., 44 ff., 397 Z. 39). Anschliessend drang der Privatkläger durch die offene Balkontüre in die Wohnung des Beschuldigten ein und durchsuchte diese. Dabei fand er ein Portemonnaie, welches er vorne in seine Unterhose steckte.