495 f.): Der Privatkläger entschied sich am 16.07.2015 kurz vor 05:00 Uhr aus nicht mehr genau eruierbaren Gründen von seinem Balkon aus in die angrenzende Wohnung des Beschuldigten einzudringen, vermutlich um dort nach Geld für den Kauf von Drogen zum Eigenkonsum zu suchen. Wie aus den fo- rensisch-toxikologischen Analysen des IRM hervorgeht und sowohl vom Privatkläger selber als auch von dessen Freundin bestätigt wurde, stand er zu diesem Zeitpunkt unter erheblichem Einfluss von Drogen, Alkohol und Medikamenten.